Die Geschäftsordnung des VSH. e.V.
Präambel
Die Geschäftsordnung gilt für alle Organe und Arbeitsgruppen des „VSH – Verein für Stadtmarketing Herzberg (Elster) e.V.“ – nachfolgend VSH genannte. Sie regelt die interne Arbeits- und Verfahrensweise und ergänzt die Satzung des VSH.
Verfahrensfragen
§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
- Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung gemäß § 5 Punkt 6 ff. der Satzung des VSH beschlossen. Sie kann auch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.
- Ein Beschluss über die Aufhebung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn diese Geschäftsordnung gleichzeitig durch eine neue Geschäftsordnung wirksam ersetzt wird.
- Die Geschäftsordnung ist wird mit ihrer Beschlussfassung wirksam.
§ 2 Öffentlichkeit
- Die Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Sitzungen der Arbeitsgruppen und Kassenprüfungen des VSH sind nichtöffentlich.
- Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung und der damit zu übersendenden Tagesordnung vorschlagen, dass einzelne Tagesordnungspunkte öffentlich behandelt werden sollen.
- Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.
- Jedes Vereinsmitglied kann beantragen, dass Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat der Versammlungsleiter über diesen Antrag abstimmen zu lassen. Der Antrag auf Herstellung der Nichtöffentlichkeit gilt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder als angenommen.
Die Mitgliederversammlung
§ 3 Einberufung und Beschlussfähigkeit
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Satzung des VSH.
- Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die durch den Vorstand des Vereins vorgeschlagene Tagesordnung beizufügen. Soweit zu Tagesordnungspunkten Aussprachen und Beschlüsse vorgesehen sind, ist der jeweilige Berichterstatter zu benennen.
§ 4 Versammlungsleitung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Abweichend kann von der Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied als Versammlungsleiter gewählt werden, wobei die Eröffnung der Sitzung (einschließlich Prüfung und Feststellung der Ordnungmäßigkeit der Einberufung in Form und Frist, Prüfung der Anwesenheitsliste und Feststellung der Stimmberechtigung) und Schließung der Sitzung dem Vorsitzenden vorbehalten bleibt.
- Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden gelten die Vertretungsregelungen des Vorstandes sinngemäß.
- Zur Beratung und Entscheidung über die Abberufung oder die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer ein Vereinsmitglied zu wählen.
- Zu Beginn der Versammlung ist durch die Mitglieder des VSH ein Protokollführer zu wählen.
- Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung) zu.
- Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder über Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
- Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung möglichst durch schriftliche Vorlagen gewährleisten.
- Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu beginn und am Ende der Aussprache ihrer Tagesordnungspunkte das Wort. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.
- Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages oder eines Tagesordnungs-punktes ergeben und diesen gegebenenfalls ändern oder ergänzen, oder die offene Abstimmung ändern, sind von Mitgliedern des VSH zu stellen und ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können von Mitgliedern des VSH als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden bei einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Änderungen der Beitragsordnung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 5 Abstimmung
- Abstimmungsberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden Mitglieder des VSH.
- Namentliche oder geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der anwesenden VSH-Mitgliedern verlangt wird.
- Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.
§ 6 Protokollführung
- Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein (Ergebnisprotokoll).
- Protokolle sind binnen 3 Wochen zu erstellen und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichenen.
§ 7 Wahlen
- Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Tagesordnung vor Beginn der Sitzung bekannt gegeben wurden.
- Die Kandidaten sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Ant annehmen werde.
- Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter oder dem Vereinsvorsitzenden vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
Der Vorstand / der erweiterte Vorstand
§ 8 Grundsatz
Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. Nach Außen vertritt der Vorstand den Verein grundsätzlich durch zwei Vorstandsmitglieder, soweit diese Vertretung einen für den VSH rechtsverbindlichen oder verpflichtenden Charakter hat.
§ 9 Vorstandssitzungen
- Die Vorstandsitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen (durch einfachen Brief oder per e-mail). Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
- In dringenden Fällen oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies gegenüber dem Vorsitzenden verlangt, finden außerordentliche Vorstandsitzungen statt. In diesen Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
- Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet. In der internen Arbeit kann der Vorstand Vertretungsregelungen festlegen.
- Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und von mindestens zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichen. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
§ 9 Beschlüsse des Vorstandes
- Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder ist für die Beschlussfassung erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt stets durch Handzeichen. Stimmenthaltungen werden abweichend von §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 BGB als Nein-Stimmen gewertet. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können binnen 7 Werktagen nach der Vorstandsitzung ihre Stimme schriftlich abgeben.
- Entscheidungen über Aufnahmeanträge sollen vom Vorstand schnellstmöglich, spätestens jedoch auf der unmittelbar folgenden Vorstandsitzung getroffen werden. Dabei soll zwischen dem Eingang eines Aufnahmeantrages bis zur Entscheidung darüber durch den Vorstand eine Frist von 4 Wochen gewahrt sein.
- Beschließt der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes zu empfehlen, so hat der Vorstand die zum Vereinsausschluss notwendige Anhörung des Vereinsmitglieds bis dahin durchzuführen. Die Anhörungsfrist für das Vereinsmitglied soll mindestens eine Frist von 4 Wochen haben.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds außerordentlich kündigen. Das Vereinsmitglied ist vor der außerordentlichen Kündigung vom Vorstand anzuhören. Die außerordentliche Kündigung ist auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 10 Berichtspflicht des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat regelmäßig über seine Arbeit der Mitgliederversammlung gegenüber einen Ergebnisbericht zu geben. Dieser Bericht muss nur zur Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
- Auf Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung kann diese gemäß § 5 Ziff. 4 der Satzung bis zu 5 Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen.
- Beisitzer im erweiterten Vereinsvorstand kann nur werden, wer auch Vereinsmitglied ist.
- Für die Wahl der Beisitzer in den Vereinsvorstand gilt § 7 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
- Die übrigen Regelungen für den Vorstand gelten auch für den erweiterten Vorstand.
Arbeitsgruppen
§ 12 Zustandekommen und Leitung
Arbeitgruppen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet (§ 6 der VSH-Satzung). Die Vereinsmitglieder einer Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte einen Arbeitsgruppenleiter.
§ 13 Mitarbeit in Arbeitsgruppen
- Jedes Vereinsmitglied kann in jeder Arbeitsgruppe mitarbeiten. Eine einfache Erklärung gegenüber dem Leiter de Arbeitsgruppe ist hierfür erforderlich. Soweit Nichtmitglieder des VSH in einer Arbeitsgruppe mitarbeiten möchten, entscheidet hierüber der Leiter der Arbeitsgruppe. Soweit Nichtmitglieder des VSH in einer Arbeitsgruppe mitarbeiten, unterwerfen sie sich damit dem satzungsgemäßen Vereinszweck und haben die Interessen des Vereins vollumfänglich zu wahren. Das Ausscheiden aus einer Arbeitsgruppe ist dem Leiter der Arbeitsgruppe anzuzeigen.
- Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Arbeitsgruppen ist für Vereins- und Nichtvereinsmitglieder möglich.
- Diese Geschäftsordnung findet im Übrigen für die Arbeitsgruppen (insbesondere hinsichtlich der Protokollführung, Befangenheit und Wahlen) sinngemäß Anwendung.
- Für die Auflösung der Arbeitsgruppen gilt § 6 Ziff. 2 der VSH-Satzung.
Sonstiges
§ 14 Befangenheit
An Beratungen und Entscheidungen jeglicher Art über Angelegenheiten, aus denen ein Mitglied bzw. Nichtmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt ein Vorteil erlangen kann, dürfen diese nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet der Vereinsvorsitzende.
§ 15 sonstige Mitteilungspflichten
Jedes Vereinsmitglied unterliegt einer allgemeinen und unmittelbaren Mitteilungspflicht hinsichtlich der Beitragsordnung gegenüber dem Schatzmeister des Vereins.
Herzberg, 05. November 2007

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