Verein für Stadtmarketing Herzberg (Elster) e.V. (VSH e.V.)

Die Satzung des VSH. e.V.

Präambel

Auf Initiative von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Herzberg (Elster) hat sich am 06.09.2007 ein Gründungskomitee zur Bildung des "VSH - Verein für Stadtmarketing Herzberg (Elster) e.V." konstituiert und die Bildung dieses Vereins beschlossen.

Der Verein stützt sich auf die initiativreichen Erfahrungen der Arbeitsgemeinschaft Stadtmarketing, die das 1. Fest des Traditionshandwerks vorbereitet und durchgeführt hat und dabei das zukünftige Leitbild „Handwerkerstadt Herzberg (Elster)“ verfolgt.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "VSH - Verein für Stadtmarketing Herzberg (Elster) e.V.".
  2. Sitz des VSH ist Herzberg (Elster), Richard-König-Str. 9.
  3. Der VSH wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Cottbus eingetragen.
  4. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
  5. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 51 ff) der Abgabenordnung (AO).

§2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ziel des Vereins ist es, die Attraktivität der Stadt Herzberg (Elster) mit all ihren Ortsteilen im Sinne des Gemeinwohls nach innen und nach außen zu verbessern und zu vermarkten. Dafür organisiert und unterstützt er die ehrenamtliche und uneigennützige Tätigkeit des auf das Wohl der Allgemeinheit gerichteten breiten Engagements von Bürgerinnen und Bürgern in mehreren Arbeitsgruppen. Die wesentlichen Tätigkeiten richten sich auf die Förderung

  • der Unfallverhütung
  • der Gesundheit und des Sports
  • der Kultur, Kunst und des Heimatgedankens
  • der Bildung und Erziehung
  • des Umwelt- und Landschaftsschutzes
  • des Denkmalschutzes.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • Information, Einbeziehung, Beratung und Mitarbeit der Bevölkerung,
  • vErfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Arbeitsgruppen,
  • Vortragsveranstaltungen, Seminare, Fachtagungen, Arbeitskreise, gesellschaftliche Veranstaltungen,
  • Erfahrungsaustausch, Koordination und Zusammenarbeit mit allen an der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements interessierten Partnern,
  • Unterstützung von kommunalen und sonstigen Initiativen sowie von Programmen auf der Grundlage des Vereinszwecks,
  • Unterstützung und Förderung von gemeinnützigen Vereinen insbesondere in der Kommunikation untereinander sowie der Präsentation in der Öffentlichkeit.

§3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglied kann werden, wer sich durch besondere Verdienste im Sinne des Vereinszwecks ausgezeichnet hat.
  3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge. Der Vorstand hat die Entscheidung über den Antrag dem Bewerber mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung.
  4. Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedschaft durch gesetzliche Vertreter oder Entsendung eines schriftlich gegenüber dem Vorstand zu benennenden Vertreters wahr.
  5. Die Mitgliedschaft endet nach schriftlich erklärtem Austritt gegenüber dem Vorstand mit Halbjahresfrist zum Ende des Kalenderjahres. Zu diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Das gleiche trifft zu bei Geschäftsaufgabe von Firmen etc. und Todesfall von natürlichen Personen.
  6. Nach dem Austritt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Beitragsleistung nur für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.
  7. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
  • wenn es seine Mitgliedspflichten verletzt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • wenn im Hinblick auf die Verwirklichung des Vereins zwecks der Ausschluss des Mitgliedes bei vorsätzlicher Verletzung der Mitgliedspflichten dringend geboten ist.
  1. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Ein ausscheidendes Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und gemäß der Satzung sowie Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  3. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als drei Monate beträgt.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Vereinsorgane

  1. Der Vorstand. Er besteht im Sinne des § 26 des BGB aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, wobei jeweils zwei Mitglieder den Verein gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern ist beim Vereinsregister anzumelden. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Vereinsziele gemäß Satzung verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das Protokollanten und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. In der Regel sollten mindestens aller 3 Monate Vorstandssitzungen stattfinden.
  4. Es besteht die Möglichkeit, einen erweiterten Vorstand mit bis zu 5 Beisitzern zu wählen. Der Vorstand entscheidet auch über die Teilnahme von Gästen an den Tagungen des Vorstandes.
  5. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Versammlungsleitung hat der Vorstandsvorsitzende. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr stattfindet, hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes und des Beirates,
  • Beschluss über die Geschäftsordnung
  • Annahme des Berichtes des Vorstandes über die abgelaufene Arbeitsperiode und Festlegung der künftigen Aufgaben,
  • Kassenbericht,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Änderung der Satzung bzw. Behandlung von Anträgen,
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Feststellung des Jahresabschlusses des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mittels einfachem Brief oder per e-Mail einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen das erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
  3. Davon ausgenommen sind Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen, die außerordentliche Abwahl des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins beschließen. Diese fassen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§6 Arbeitsgruppen des Vereins

  1. Innerhalb des Vereins können für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Die Arbeitsgruppen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten. Mitglied einer Arbeitsgruppe kann auch werden, wer nicht Mitglied des Vereins ist.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Arbeitsgruppe ist der Wille der betroffenen Arbeitsgruppe in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins zu berücksichtigen.
  3. Jede Arbeitsgruppe nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Arbeitsgruppe bzw. der Verein hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit. Näheres zum Zustandekommen, zur Leitung, zur Arbeit und zur Auflösung von Arbeitsgruppen regelt die Geschäftsordnung.
  4. Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Arbeitsgruppen sein. Es hat das Recht, jederzeit zwischen den Arbeitsgruppen zu wechseln.

§7 Vereinsbeitrag

  1. Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist (Beitragsordnung). Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum zweiten Monat des laufenden Jahres fällig.
  2. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes bemüht sich der Verein um öffentliche Zuschüsse und Förderungen sowie um Spenden.

§8 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsstelle des Vorstandes befindet sich in 04916 Herzberg, Richard-König-Str. 9.
  3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer speziellen Auflösungsversammlung erfolgen. Der Auflösung müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fallt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke entsprechend EStG §10b Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu §48 Abs. 2 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung, in der jeweils derzeit geltenden Fassung. Die Auflösung und die Weitergabe des vorhandenen Vermögens ist mit dem Finanzamt abzustimmen.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Herzberg, 13. 12. 2007